14. Teilunwirksamkeit ("Salvatorische Klausel")
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teile des Vertrages oder Vertragsgrundlagen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen, Teile des Vertrages und Grundlagen voll wirksam.
Die Parteien sind sich jetzt bereits darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Partnern zumutbare, Regelung ersetzt wird, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.